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Quaestio

Brutto-Netto-Rechner 2026

Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein und wählen Sie Steuerklasse und Bundesland, dann sehen Sie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialabgaben und was netto übrig bleibt.

Nettogehalt pro Monat

2.606 €

Steuer pro Monat1.395 €

Steueranteil34,9 %

Grenzsteuersatz46,3 %

So setzt sich die Steuer zusammen

Pro MonatPro Jahr
Bruttogehalt4.000 €48.000 €
Lohnsteuer525 €6.294 €
Krankenversicherung350 €4.200 €
Pflegeversicherung96 €1.152 €
Rentenversicherung372 €4.464 €
Arbeitslosenversicherung52 €624 €
Steuern und Abgaben1.395 €16.734 €
Nettogehalt2.606 €31.266 €

Grundlage der Lohnsteuer

Vorsorgepauschale
9.672 €
Zu versteuerndes Einkommen
37.062 €

Beitragssätze, Ihr Anteil

Krankenversicherung
8,8 %
Pflegeversicherung
2,4 %
Rentenversicherung
9,3 %
Arbeitslosenversicherung
1,3 %

Unverbindliche Berechnung der Abzüge vom laufenden Monatslohn 2026 nach dem Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen, für gesetzlich kranken- und rentenversicherte Beschäftigte. Nicht berücksichtigt: Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Freibeträge in den ELStAM, das Faktorverfahren, private Krankenversicherung, Minijobs, der Übergangsbereich bis 2.000 Euro im Monat (dort sind die Sozialbeiträge tatsächlich niedriger), der Altersentlastungsbetrag und die Kappung der Kirchensteuer. Die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Steuererklärung. Keine Steuerberatung.

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Kopieren Sie den Code und fügen Sie ihn dort ein, wo das Werkzeug erscheinen soll, etwa in einem Blogbeitrag oder auf einer Schulseite. Es ist kostenlos, der Rahmen enthält keine Werbung, und das Werkzeug rechnet im Browser der Besucher.

So funktioniert es

Die Lohnsteuer wird so berechnet, wie es der Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen für Lohnprogramme vorschreibt. Das Monatsgehalt wird auf ein Jahr hochgerechnet, davon gehen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und die Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auf den Rest wird der Einkommensteuertarif angewendet und die Jahressteuer durch zwölf geteilt. Die Ergebnisse wurden mit dem Lohnsteuerrechner des Ministeriums abgeglichen und stimmen auf den Cent.

Der Tarif 2026 beginnt nach dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro mit 14 % und steigt gleitend bis 42 %, die ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro gelten, ab 277.826 Euro sind es 45 %. In Steuerklasse I zahlen Sie ab etwa 1.430 Euro brutto im Monat Lohnsteuer, und der Spitzensatz von 42 % beginnt bei rund 7.230 Euro im Monat.

Die Steuerklasse verteilt die Steuer, sie ändert nicht die endgültige Steuer. Klasse III rechnet mit dem doppelten Grundfreibetrag (Splitting), dafür trägt der Partner in Klasse V deutlich mehr: Bei 4.000 Euro brutto sind es etwa 202 Euro Lohnsteuer in Klasse III und 945 Euro in Klasse V. Klasse II enthält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Klasse VI für einen zweiten Job hat gar keine Freibeträge.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst an, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 Euro übersteigt (in Klasse III das Doppelte). Danach steigt er in einer Milderungszone allmählich an, in Klasse I etwa ab 7.700 Euro brutto im Monat. Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Bundesländern. Kinderfreibeträge senken nur diese beiden Zuschläge, nicht die Lohnsteuer selbst.

Dazu kommen die Sozialabgaben, von denen Sie etwa die Hälfte tragen: Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse (im Durchschnitt 2026 sind es 2,9 %) und Pflegeversicherung 1,8 %. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung 0,6 Prozentpunkte mehr, Eltern ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren je 0,25 Prozentpunkte weniger, und in Sachsen ist der Anteil der Beschäftigten um 0,5 Prozentpunkte höher.

Die Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben: 5.812,50 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 Euro für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber liegenden Teil keine Sozialabgaben, deshalb steigt die Abgabenlast oberhalb dieser Grenzen langsamer.

Häufige Fragen: Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen werden nach einem eigenen Verfahren besteuert und sind hier nicht enthalten, ebenso wenig Minijobs, der Übergangsbereich bis 2.000 Euro im Monat, private Krankenversicherung, das Faktorverfahren und eingetragene Freibeträge. Die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Steuererklärung, in der zum Beispiel höhere Werbungskosten zu einer Erstattung führen können.

Im Rechner können Sie auch ein anderes Land wählen und das Nettogehalt dort nach den Regeln des jeweiligen Landes berechnen.

Rechenbeispiele

Die Tabelle zeigt, was von verschiedenen Bruttomonatslöhnen in Nordrhein-Westfalen übrig bleibt: ledig, Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % und dem Beitragszuschlag für Kinderlose. Die Werte stammen aus denselben Regeln wie der Rechner oben.

BruttoSteuern und BeiträgeNettoAbzügeGrenzbelastung
2.500 €731 €1.769 €29,2 %42,3 %
3.500 €1.167 €2.333 €33,3 %45,0 %
4.000 €1.395 €2.606 €34,9 %46,3 %
5.500 €2.118 €3.383 €38,5 %50,3 %
8.000 €3.320 €4.680 €41,5 %53,2 %
10.000 €4.288 €5.712 €42,9 %47,0 %

Die Grenzbelastung ist der Anteil der nächsten 100 € Bruttolohn, der als Steuer und Sozialversicherungsbeitrag abgeht.

Schritt für Schritt: 4.000 € im Monat

4.000 € im Monat sind 48.000 € im Jahr. Die Lohnsteuer wird auf den hochgerechneten Jahresarbeitslohn ermittelt und dann durch zwölf geteilt; die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt auf den Monatslohn erhoben.

PostenPro JahrPro Monat
Brutto48.000 €4.000 €
Vorsorgepauschale9.672 €
Zu versteuerndes Einkommen37.062 €
Lohnsteuer6.294 €525 €
Krankenversicherung4.200 €350 €
Pflegeversicherung1.152 €96 €
Rentenversicherung4.464 €372 €
Arbeitslosenversicherung624 €52 €
Netto31.266 €2.606 €

Auch das Bundesland wirkt sich aus. Bei 4.000 € brutto im Monat bleiben in Sachsen 2.592 € netto, also 14 € weniger als die 2.606 € in allen übrigen Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Grenzbelastung: was von einer Gehaltserhöhung bleibt

Der Anteil, den Sie insgesamt abgeben, und der Anteil, den Sie von einer Erhöhung abgeben, sind zwei verschiedene Dinge. Der Einkommensteuertarif in § 32a EStG ist linear-progressiv: der Steuersatz steigt innerhalb der Progressionszonen stetig an, nicht in Stufen. Deshalb liegt die Grenzbelastung fast immer deutlich über der Durchschnittsbelastung.

Die Eckwerte für 2026: bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € fällt keine Steuer an, darüber beginnt der Tarif mit 14 % und steigt an. Ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen gilt der Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 € der Satz von 45 %. Die Werte gelten für Einzelveranlagung; beim Ehegattensplitting sind sie doppelt so hoch.

Die Sozialversicherung wirkt in die andere Richtung. Ihre Beiträge werden nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen erhoben, und oberhalb davon fällt die Grenzbelastung sprunghaft, weil vom nächsten Euro keine Beiträge mehr abgehen. In der Tabelle sehen Sie das an den höheren Löhnen: die Abzüge insgesamt steigen weiter, die Grenzbelastung aber nicht mehr im gleichen Tempo.

Der Solidaritätszuschlag setzt erst ein, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € übersteigt (§ 3 SolZG), bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Direkt darüber greift die Milderungszone nach § 4 SolZG: der Zuschlag beträgt dort höchstens 11,9 % des Betrags, um den die Steuer die Freigrenze überschreitet, und erst weiter oben die vollen 5,5 %.

Die Steuerklasse ist nur ein Vorschuss

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel der Arbeitgeber jeden Monat einbehält; wie viel Sie am Ende schulden, entscheidet die Veranlagung. Bei der Kombination III und V zahlt das Paar zusammen über das Jahr meist zu wenig und muss nachzahlen, bei IV und IV oft zu viel und bekommt zurück. Die Summe der Steuer ändert sich dadurch nicht, nur ihr zeitlicher Verlauf.

Wer will, kann das Faktorverfahren nach § 39f EStG wählen: beide Partner behalten Klasse IV, und das Finanzamt setzt einen Faktor fest, der die Splittingwirkung schon beim Abzug berücksichtigt. Bei III und V sowie bei IV mit Faktor besteht Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a und 4 EStG).

Im Lohnsteuerabzug sind bereits Pauschbeträge eingearbeitet: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG), der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (§ 10c EStG) und in Klasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € (§ 24b EStG). Wer höhere Werbungskosten hat, macht sie erst in der Erklärung geltend – oder lässt einen Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen, dann wirkt er schon im Monat.

Die Kinderfreibeträge senken die Lohnsteuer selbst nicht: sie mindern nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Kindergeld wird stattdessen monatlich ausgezahlt, und in der Veranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, was günstiger ist.

Beitragsbemessungsgrenzen und was darüber liegt

Die Beiträge werden nur auf das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für 2026 liegt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € (8.450 € im Monat); die Werte stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

Die Sätze für 2026: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Krankenversicherung 14,6 % allgemeiner Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, dessen Durchschnitt das Bundesgesundheitsministerium für 2026 auf 2,9 % festgesetzt hat, und Pflegeversicherung 3,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich alle diese Beiträge je zur Hälfte, den Zusatzbeitrag seit 2019 eingeschlossen.

Zwei Abweichungen betreffen die Pflegeversicherung. Wer das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine Kinder hat, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein; wer mehrere Kinder unter 25 hat, zahlt ab dem zweiten bis zum fünften Kind je 0,25 Prozentpunkte weniger. Und in Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr als anderswo, weil das Land als einziges den Buß- und Bettag als Feiertag behalten hat, statt ihn zum Ausgleich für den Arbeitgeberanteil zu streichen (§ 58 SGB XI).

Oberhalb von 77.400 € Jahresarbeitsentgelt endet 2026 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer darüber liegt, kann freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln; der Rechner geht durchgehend von gesetzlicher Versicherung aus.

Was der Rechner nicht enthält

Gerechnet wird laufender Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden als sonstige Bezüge anders besteuert, und für die Beiträge gilt eine eigene Jahresgrenze. Geldwerte Vorteile – Dienstwagen, Jobticket, Sachbezüge – erhöhen den steuer- und beitragspflichtigen Lohn und sind hier nicht abgebildet, ebenso wenig Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung, die ihn senkt.

Der Arbeitgeber zahlt über den Bruttolohn hinaus noch einmal rund einundzwanzig Prozent: seinen Anteil an Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, dazu die Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die er nach § 150 SGB VII allein trägt.

Nicht enthalten ist auch alles, was erst in der Veranlagung wirkt: Werbungskosten über dem Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen, Spenden und die gezahlte Kirchensteuer, die als Sonderausgabe abziehbar ist. Wer nur Arbeitslohn bezieht und in Klasse I oder IV steht, ist meist nicht erklärungspflichtig – eine Erklärung lohnt sich trotzdem häufig.

Quellen

So werden die Werkzeuge geprüft